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# § 2 COVAAppOAbwV — Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen  
Historische Fassung: Stand 05.01.2022 bis 01.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

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Zitiervorschlag: § 2 COVAAppOAbwV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/COVAAppOAbwV/2?asof=2022-01-05

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