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§ 1 COV19VorsorgV — Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

COVID-19-Vorsorgeverordnung

Historische Fassung: Stand 25.06.2023 bis 01.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Versicherte haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe über den Anspruch nach § 20i Absatz 1 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus einen Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Verabreichung der Schutzimpfung durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird.