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§ 3 COV19GewStAusglG — Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

Stand: 15.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung.