nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 COV19GewStAusglG — Verteilung auf die Gemeinden

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder  
Stand: 15.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:

```
Baden-Württemberg	1 881 Millionen Euro
Bayern	2 398 Millionen Euro
Brandenburg	186 Millionen Euro
Bremen	126 Millionen Euro
Hessen	1 213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern	120 Millionen Euro
Niedersachsen	814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen	2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz	412 Millionen Euro
Saarland	129 Millionen Euro
Sachsen	312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt	162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein	330 Millionen Euro
Thüringen	165 Millionen Euro.
```

(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.

(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 2 COV19GewStAusglG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/COV19GewStAusglG/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
