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§ 2 COV19EFreistVerlV — Außerkrafttreten

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Historische Fassung: Stand 18.03.2022 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.