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# § 2 COVÄApprO2002AbwV — Unterrichtsveranstaltungen

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen  
Historische Fassung: Stand 04.01.2022 bis 05.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

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Zitiervorschlag: § 2 COVÄApprO2002AbwV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/COV%C3%84ApprO2002AbwV/2?asof=2022-01-04

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