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# Art 34a CLP-VO — Physische und digitale Kennzeichnung

CLP-VO  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 17 genannten Elemente für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen werden auf einem Kennzeichnungsetikett in physischer Form („physisches Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt. Zusätzlich zu dem physischen Kennzeichnungsetikett können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente in digitaler Form („digitales Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Lieferanten die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitstellen.

Werden die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so stellen die Lieferanten diese Kennzeichnungselemente auf mündliches oder schriftliches Ersuchen oder, wenn das digitale Kennzeichnungsetikett zum Zeitpunkt des Kaufs des Stoffes oder Gemisches vorübergehend nicht zur Verfügung steht, auf andere Weise bereit. Die Lieferanten stellen diese Elemente unabhängig von einem Kauf und kostenlos bereit.

(3) Werden die Angaben im Wege eines digitalen Kennzeichnungsetiketts bereitgestellt, so gelten die Anforderungen für digitale Kennzeichnungsetiketten gemäß Artikel 34b.

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Zitiervorschlag: Art 34a CLP-VO

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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