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# Art 23 CLP-VO — In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen

CLP-VO  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die besonderen Kennzeichnungsvorschriften in Anhang I Abschnitt 1.3 gelten für:

a) ortsbewegliche Gasflaschen;

b) Gasbehälter für Propan, Butan oder Flüssiggas;

c) Aerosolpackungen und Behälter mit einer versiegelten Sprühvorrichtung, die Stoffe oder Gemische enthalten, welche als aspirationsgefährlich eingestuft wurden;

d) Metalle in kompakter Form, Legierungen, polymerhaltige Gemische, elastomerhaltige Gemische;

e) explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1, die in Verkehr gebracht werden, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen;

f) Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als hautätzend oder schwer augenschädigend (Kategorie 1) eingestuft wurden;

g) Munition im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), es sei denn, es handelt sich um ein Erzeugnis, das in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung fällt.

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Zitiervorschlag: Art 23 CLP-VO

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/23

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