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# Art 17 CLP-VO — Allgemeine Vorschriften

CLP-VO  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Stoff oder Gemisch, der bzw. das als gefährlich eingestuft und verpackt ist, trägt ein Kennzeichnungsetikett mit folgenden Elementen:

a) Name, Anschrift und Telefonnummer des bzw. der Lieferanten;

b) Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;

c) Produktidentifikatoren gemäß Artikel 18;

d) wo zutreffend Gefahrenpiktogramme gemäß Artikel 19;

e) wo zutreffend Signalwörter gemäß Artikel 20;

f) wo zutreffend Gefahrenhinweise gemäß Artikel 21;

g) wo zutreffend geeignete Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22;

h) wo zutreffend ein Abschnitt für ergänzende Informationen gemäß Artikel 25.

(2) Das Kennzeichnungsetikett wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten beschriftet, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes.

Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen.

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Zitiervorschlag: Art 17 CLP-VO

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/CLP-VO/17

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