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§ 1 BzKJBGebV — Erhebung von Gebühren

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Stand: 24.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.