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§ 1 BzBlGDV 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.