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# § 3 BwHFV — Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung

Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat ohne truppenärztliche oder truppenzahnärztliche Veranlassung eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so werden ihr oder ihm die Kosten, die durch die Heilbehandlung entstehen, nicht erstattet. Dies gilt nicht für Notfälle (§ 30).

(2) Nimmt eine Soldatin oder ein Soldat eine andere Heilbehandlung als die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch, so hat sie oder er auf Verlangen der Truppenärztin oder des Truppenarztes oder der Truppenzahnärztin oder des Truppenzahnarztes Bescheinigungen oder Befundberichte der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes oder der behandelnden Zahnärztin oder des behandelnden Zahnarztes vorzulegen; die hierdurch entstehenden Kosten werden übernommen.

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Zitiervorschlag: § 3 BwHFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwHFV/3

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