§ 7 BwFinSVermG — Verwaltungskosten

Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Stand: 08.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.