nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BwFahnAnO

Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.

(2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.

---

Zitiervorschlag: § 2 BwFahnAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BwFahnAnO/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
