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§ 6 BwBeamtAusglG — Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung

Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.