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# § 6 ButtV 1997 — Qualitätsanforderungen

Butterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Markenbutter", wenn sie

- 1. in einer Molkerei hergestellt worden ist, die nach § 8 berechtigt ist, für die von ihr hergestellte Butter die Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" zu führen, und

- 2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens vier Punkten bewertet worden ist.

(2) Butter erfüllt die Voraussetzungen der Handelsklasse "Deutsche Molkereibutter", wenn sie

- 1. in einer Molkerei hergestellt worden ist und

- 2. für jede der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewertet worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Verbraucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Handelsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.

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Zitiervorschlag: § 6 ButtV 1997

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ButtV%201997/6

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