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§ 14 ButtV 1997 — Ergänzende Herstellungsvorschriften

Butterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden

1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
2.
Speisegelatine.