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§ 10 BuchhdlAusbV 2011 — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.