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# § 8 BuchbAusbV 2011 — Gewichtungs- und Bestehensregelung

Buchbinder-Ausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung	50 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation	20 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung	20 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 8 BuchbAusbV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuchbAusbV%202011/8

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