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# § 15 BuTMedienMstrBAProFV — Wiederholung der Prüfung

Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung  
Stand: 28.09.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Zugangs des Bescheids über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, ist von denjenigen Prüfungsleistungen zu befreien, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden sind.

(3) Wurde das Fachgespräch im Prüfungsteil „Projektmanagement“ mit weniger als 50 Punkten bewertet, muss für die Wiederholungsprüfung die mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe ebenfalls als neue Aufgabe gestellt und bearbeitet werden.

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Zitiervorschlag: § 15 BuTMedienMstrBAProFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedienMstrBAProFV/15

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