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# Anlage BuTMedAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)redaktionelle Arbeitsaufträge auswerten und eigene Handlungsschritte ableiten und dabei auch optionale Vertriebswege und Zielgruppen berücksichtigenb)Informationen recherchieren und auswerten und Anforderungen ableitenc)organisatorische Bedingungen und zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten		4
d)Produktionsmittel nach Auftragsanforderungen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählene)medienspezifische Produktionssysteme entsprechend dem Arbeitsauftrag einrichten, Funktionalität prüfen und Produktionsmittel und -systeme in Betrieb nehmenf)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheg)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifenh)Licht unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzeni)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmenj)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenk)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenl)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenm)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten	20	
2	Audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten, daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und eigene Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswählen und dabei auch optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigenc)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhalten		10
		d)mögliche Gefährdungen vor Ort erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifene)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenf)Bild- und Tonmischung mittels Regieeinrichtungen unter gestalterischen und redaktionellen Gesichtspunkten durchführen		
g)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)technische Produktionskomponenten vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen und Systeme in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfeni)beleuchtungstechnische Geräte unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen einrichten und nutzenj)Bild und Ton unter Berücksichtigung der technischen, gestalterischen und redaktionellen Anforderungen aufnehmen und zuspielenk)Daten sichern und Medienprodukte kontrollieren und bereitstellenl)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenm)mit Produktionsmitteln verantwortungsvoll umgehen und diese sicher transportierenn)Funktionsfähigkeit der Produktionsmittel für erneuten Einsatz gewährleisten	10	
3	Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Bildeffekte, Grafiken und Schriften nach technischen und gestalterischen Vorgaben anfertigend)Montageformen und Schnittrhythmus für Produktionen genrebezogen anwendene)Bildmaterial nach Vorgaben unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien bearbeitenf)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen		10
g)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Spracheh)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleni)Schnittsysteme und die für die Produktion notwendige Geräteinfrastruktur einrichten und in Betrieb nehmenj)Bild- und Tonmaterial importieren, konvertieren, prüfen, aufbereiten und organisieren	18	
		k)Bild und Ton nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben für das jeweilige Genre und Format entsprechend dem Konzept bearbeiten und montierenl)Tonebenen nach gestalterischen und technischen Aspekten auswählen, bearbeiten und mischenm)Sprachaufnahmen durchführenn)Bild- und Tonmaterial für verschiedene Verwendungs- und Verbreitungswege exportiereno)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren		
4	Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Konzepte auswerten und daraus eigene Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableitenb)zeitliche Ressourcen berücksichtigen und Zeitvorgaben einhaltenc)Tonmischungen anfertigen und dabei Audiomaterial mittels Hard- und Software bearbeitend)optionale Vertriebs- und Verbreitungswege berücksichtigen		6
e)im Arbeitsprozess Absprachen mit Beteiligten treffen, auch in englischer Sprachef)Produktionsmittel nach technischen, gestalterischen und wirtschaftlichen Anforderungen auswähleng)Produktionskomponenten aufbauen, verbinden und als System in Betrieb nehmen und einrichtenh)Aufnahmepositionen festlegen und Aufnahmetechniken auswähleni)produktionsspezifische Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und nutzenj)Mono- und Stereoaufnahmen nach Vorgaben durchführen, überwachen, auswerten und protokollierenk)Audiosignale drahtlos übertragen und einen störungsfreien Betrieb sicherstellenl)Audiomaterial von verschiedenen Datenträgern konvertieren, importieren und organisierenm)Audiomaterial nach technischen und gestalterischen Anforderungen bearbeiten und montierenn)Tonprodukte prüfen sowie weitere Medienformate erstellen und bereitstelleno)Begleitdaten auftragsbezogen erstellen, ergänzen und bereitstellenp)Projekt- und Mediendaten sichern und archivieren	16	
5	Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)inhaltliche Ideen auf Grundlage von thematischen Vorgaben entwickeln und abstimmenb)Inhalte recherchieren und auswertenc)Produktionsunterlagen, insbesondere als Exposé, als Script oder als Auftrags- und Realisierungsskizze, entsprechend der Verwendung und der Verbreitung erstellend)Inhalte in ein Produkt für unterschiedliche Verwendungszwecke auch eigenständig umsetzen		6
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Lfd. Nr.	Wahlqualifikation	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Kameraproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)Vorgaben auswerten und daraus formatgerecht bild-, ton- und lichtgestalterische Konzepte ableiten und entwickelnb)marktübliche, genretypische Kamerasysteme vorbereiten und in Produktionen einsetzenc)Mehrkameraproduktionen planen und durchführend)Kamera- und Tonsysteme synchronisierene)Funkübertragung von Videosignalen planen, vorbereiten, überprüfen und einsetzenf)Lichtkonzepte gestalterisch planen und umsetzeng)Kamerabewegungs- und -stabilisierungssysteme auswählen, aufbauen und einsetzenh)produziertes Material beurteilen und bewerten		20
2	Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)auf Basis redaktioneller Konzepte technische Vorbesichtigungen durchführen und Rahmenbedingungen dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und detaillierte Produktionsunterlagen nach produktionstechnischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Signalinfrastruktur planen und realisierenc)Regiesysteme auf Basis technischer Konzepte installieren, vernetzen, konfigurieren, in Betrieb nehmen und betreibend)Signale überprüfen und Fehler erkennen und behebene)Medienzuspielungen und Aufzeichnungen formatgerecht konfigurieren und zeitgerecht bereitstellenf)Präsentationstechnik auswählen und in Betrieb nehmen		20
3	Postproduktion (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Arbeitsabläufe den Anforderungen entsprechend definieren und vorbereitenb)Montageformen genregerecht anwendenc)dramaturgische Bögen unter Beachtung der Wirkung von Sprache, Musik und Geräuschen in Bild und Ton aufbauend)visuelle Effekte format- und genregerecht anwendene)2D- und 3D-Animationen von Schriften und Titeln herstellenf)Bildsequenzen unter Einhaltung technischer Richtlinien in Helligkeit, Kontrast und Farbe bearbeiteng)Synchronisationen und Mischungen vorbereiten und unter Berücksichtigung der technischen und gestalterischen Anforderungen durchführen		20
4	Ton (§ 5 Absatz 3 Nummer 4)	a)Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und -verfahren für unterschiedliche Schallereignisse auswählen und einsetzen		
		b)Audiomaterial in Mono und Stereo unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen für das jeweilige Genre und Format aufzeichnen, mischen und veröffentlichenc)Klangräume durch Montage und Mischung von Audiomaterial auf verschiedenen Ebenen schaffend)Audiomaterial klangästhetisch und technisch analysieren sowie mittels Hard- und Software optimierene)Mehrspur- und Mehrkanal-Produktionen planen und durchführenf)Audiomaterial adressatengerecht präsentieren		20
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Lfd. Nr.	Wahlqualifikation	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)	a)Vorgaben auswerten und daraus Bild-, Ton- und Lichtequipment planen und disponieren und alternative Produktionsmethoden vorschlagenb)Spezialkamerasysteme und Zusatzequipment auswählen, vorbereiten und im Produktionsprozess einbinden und einsetzenc)Kamerasysteme und Tonequipment verkoppeln und synchronisierend)mehrkanalige Tonaufnahmen auch mit Hochfrequenztechnik planen, vorbereiten, überprüfen, mischen und aufzeichnen		12
2	Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)	a)Studio- und Außenübertragungskameras mit anwendungsbezogenen Optiken auf verschiedenen Stativsystemen aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Zusatzsysteme vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenc)Kamerazüge inklusive Steuereinheit vorbereiten, konfigurieren, miteinander verbinden und vernetzen, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfend)unter Beachtung von technischen Richtlinien Neutralabgleich, Aussteuerung und Angleich der Kamerasysteme unter Nutzung von Messgeräten und Monitoren durchführen und während der Produktion situativ korrigieren		12
3	Regie-Serversysteme einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)	a)Serversysteme für Aufzeichnungen und Wiedergaben, auch mehrkanalig, vorbereiten, konfigurieren, in Betrieb nehmen und auf Funktionalität prüfenb)Serversysteme in Regiesysteme integrieren und vernetzen und Signalverteilungen herstellenc)Aufzeichnungen und Zuspielungen vorbereiten und durchführend)produktionsrelevante Programmanteile bereitstellen		12
4	Bildmischungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)	a)inhaltliche Produktionskonzepte auswerten und aus den Anforderungen von Redaktion und Regie Handlungsschritte ableiten und Produktionsunterlagen, insbesondere Ablaufpläne, erstellenb)Bildmischeinheiten und ihre Geräteinfrastruktur anforderungsgerecht auswählen, vorbereiten und auf Funktionalität prüfenc)Sendungsablauf planerisch und gestalterisch mit Kamerapositionen und Bildgrößen auflösend)Redaktionssysteme oder Automationsanwendungen nutzene)Bildmischungen bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen selbständig und unter Regieanweisung durchführenf)Kommunikation mit allen am Sendeablauf Beteiligten führen		12
5	Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)	a)technische Vorbesichtigungen durchführen und dokumentieren, daraus Handlungsschritte und Arbeitsprozesse ableiten und Produktionsunterlagen nach technischen und gestalterischen Gesichtspunkten erstellenb)Medien- und Präsentationstechnik unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auswählenc)Medien- und Präsentationstechnik positionieren, installieren, in Betrieb nehmen und Produktionsbereitschaft sicherstellend)Medieneinspielungen formatgerecht konfigurierene)Präsentationen mittels geeigneter Bild- und Tonregieeinrichtungen durchführen		12
6	Montageformen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)	a)Drehbücher auswerten und daraus Gestaltungs- und Montageformen ableitenb)Montagekonzepte unter Verwendung verschiedener Montageformen entwickelnc)Bildrhythmen entwickeln sowie dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführend)Montagen unter Beachtung von dramaturgischen Regeln sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik, Geräuschen und Atmosphären ausführen		12
7	Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)	a)Arbeitsplatz und Peripheriegeräte für Farbkorrekturen einrichten und in Betrieb nehmenb)Farbkorrekturen in den jeweiligen Farbräumen nach technischen und gestalterischen Prinzipien durchführenc)selektive Farbkorrekturen durchführend)Farbstimmungen unter wahrnehmungspsychologischen Aspekten entwickeln und anwenden		12
8	Visuelle Effekte herstellen und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)	a)Bilder und Bildbereiche mit Hilfe von Retuschen bearbeitenb)Bilder und Bildsequenzen mit Hilfe von Rotoskopie herstellen		
		c)Bildebenen verknüpfend)Animationen nach inhaltlichen Vorgaben herstellene)Bilder und Bildbereiche unter inhaltlichen und redaktionellen Vorgaben verfremden		12
9	Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)	a)Sprache, Musik, Mehrspurproduktionen von Programmelementen und -beiträgen, Podcasts und Sendungen aufnehmenb)Qualitätskontrolle und Optimierung von Audiomaterial durchführen und unterschiedliche Zuspielwege organisierenc)nach Vorgaben Sendepläne erstellen und Sendepläne aktualisieren und modifizierend)Sendungen fahrene)Audiomaterial konfektionieren und für unterschiedliche Verbreitungswege bereitstellenf)Redaktionen bei mobilen und stationären Produktionen unterstützen und beraten		12
10	Sounddesign durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)	a)dramaturgische Konzepte auswerten und Konzeptionen für mögliche Klangsynthesen entwickelnb)Audiomaterial nach technischen, gestalterischen und dramaturgischen Vorgaben analysierenc)Geräusche, Atmosphären und Nachvertonungen produzieren, für Bildaufnahmen synchron zum Bildd)Mehrspurprojekte anlegen, arrangieren und eine Mischung erstellene)Abnahmen vorbereiten, durchführen, protokollieren und Produkte für den weiteren Herstellungsprozess zur Verfügung stellen		12
11	Musikproduktionen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 11)	a)Tonabnahmen von Musikinstrumenten unter Berücksichtigung der klanglichen Eigenschaften planen und durchführenb)Tonaufnahmen, auch unter Berücksichtigung der Notation, durchführenc)Audiomaterial unter Beachtung von Harmonik und Rhythmik montierend)Mehrspuraufnahmen genregerecht mischen und bearbeitene)Mehrspuraufnahmen und -projekte organisieren und archivieren		12
12	Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen (§ 4 Absatz 4 Nummer 12)	a)Studio-, Set- oder Bühnenmikrofonie, insbesondere mit drahtlosen Mehrkanalsystemen, vorbereiten, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenb)Tonmischpulte für Live-Tonmischungen vorbereiten, konfigurieren, aufbauen, in Betrieb nehmen und prüfenc)Live-Tonmischungen durchführend)Live-Tonmischungen für eine spätere Weiterverarbeitung als Mehrspuraufzeichnung sichern		12
13	Redaktionell arbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 13)	a)thematische Vorgaben im Redaktionsteam besprechen und ausarbeiten und inhaltliche Ideen zur Umsetzung eigenständig entwickelnb)Exposé, Treatment, filmische Umsetzung oder Realisierungsskizze entwickeln, Sprechertexte formulieren, Aufnahmen und die Nutzung vorhandenen Materials planen sowie erforderliche Produktionsunterlagen erstellenc)Archivmaterial auswählend)Stil- und Gestaltungsmittel wie Texte, Grafiken und Effekte für unterschiedliche Formate und Vertriebswege planen und entwickelne)Änderungswünsche nach Abnahmestadien durch die Redaktion oder den Kunden oder die Kundin aufnehmen und umsetzenf)fertige Produkte für unterschiedliche Distributionswege aufbereiten und veröffentlichen		12
14	Eigenständig Beiträge herstellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 14)	a)beauftragte Themen recherchierenb)Ideen für die Umsetzung ausarbeiten und Produktionsabläufe planenc)Bild- und Tonaufnahmen mit Hilfe von speziellen Produktionsmitteln und -techniken sowie Nachbearbeitungsphasen durchführend)Abnahme mit Auftraggebern und Auftraggeberinnen durchführen und Änderungen umsetzen		12
15	Fiktionale Formate produzieren und gestalten (§ 4 Absatz 4 Nummer 15)	a)Vorlagen auswerten, genrespezifische Umsetzungskonzepte entwickeln, szenische Auflösungen planen und Stilmittel auswählenb)technische, koordinierende sowie gestalterische Absprachen mit beteiligten Gewerken treffen und deren Umsetzung sicherstellenc)Herstellungsphasen gemäß der gestalterischen Konzeption durchführend)Änderungen aus den Abnahmestadien umsetzen		12
16	Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln (§ 4 Absatz 4 Nummer 16)	a)Ideen für plattformgerechte Umsetzung von Inhalten entsprechend den Zielgruppen und Vorgaben im Team entwickelnb)Inhalte in geeigneter Erzählweise herstellen und dabei grafische Gestaltungselemente einsetzenc)vorhandene Inhalte für unterschiedliche Plattformen adaptierend)Endprodukte entsprechend den technischen Anforderungen der Plattform konvertieren und veröffentlichen		12
17	Produktionen organisieren und koordinieren (§ 4 Absatz 4 Nummer 17)	a)Vorgaben für die produktionstechnische Realisierung auswerten und Umsetzungskonzepte formatgerecht entwickelnb)zeitliche, organisatorische und finanzielle Rahmen festlegen, für die Einhaltung sorgen sowie bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen ergreifen		
		c)Produktionsplanung und Disposition erstellen und Einsatz von Produktionsmitteln und der beteiligten Gewerke planend)organisatorische Absprachen mit Agenturen, mit Darstellern und Darstellerinnen und mit künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen treffene)entsprechend den Absprachen in der Abnahme mit den Auftraggebern und Auftraggeberinnen Änderungen planen und veranlassen		12
18	Produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen (§ 4 Absatz 4 Nummer 18)	a)produktionsbezogene Daten verwalten und Datenkonsistenz sicherstellenb)Datenstrukturen abstimmen und Daten für die Verwendung in produktionstechnischen Systemen bereitstellenc)Daten für Schnittstellen von technischen Produktionssystemen konvertierend)Arbeitsabläufe für den Umgang mit Daten entwickeln, umsetzen und dokumentieren, insbesondere bei serverbasierten Systemen und Netzwerken für Bild- und Tonproduktionene)bei der Benutzung von serverbasierten Systemen unterstützen und beratenf)Datensicherheit bei der Übertragung von Mediendaten sicherstellen		12
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Kommunizieren und Kooperation fördern (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)	a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentierenb)Adressaten und Adressatinnen problemorientiert beratenc)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit sowie kulturelle Identitäten berücksichtigend)mit dem Ziel, sachbezogene Ergebnisse zu erreichen, mit Konflikten umgehene)Fachliteratur nutzen und Fachinformationen einholen, auch in englischer Sprachef)Arbeitsdurchführung reflektieren, bewerten und dokumentiereng)Verbesserungsvorschläge kommunizierenh)eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen und unterschiedliche Lerntechniken anwenden	6	
6	Projekte planen, durchführen und abschließen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6)	a)Produktionsverfahren nach inhaltlichen, gestalterischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Beteiligten auswählen und Arbeitsabläufe festlegen und dabei Lösungsvarianten aufzeigenb)Produktionsteams organisieren und Produktionsabläufe gewerkübergreifend abstimmen		10
		c)Produktionsabläufe im übertragenen Verantwortungsbereich steuern, Havariekonzepte entwickeln und bei Störungen Lösungen realisierend)Ergebnis bewerten, Ablauf und Aufwand ermitteln und dokumentieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten		
7	Gefährdungen bei Produktionen vermeiden (§ 4 Absatz 5 Nummer 7)	a)Maßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und Sicherheitsunterweisungen im eigenen Verantwortungsbereich berücksichtigen und umsetzenb)Gefährdungen von Publikum und an der Produktion Beteiligten durch Schutzmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich verhindernc)aus Produktionsanforderungen abgeleitete Maßnahmen zur Sicherheit von Arbeitsmitteln und Einrichtungen im eigenen Verantwortungsbereich umsetzend)aus Produktionsanforderungen erforderliche persönliche Schutzausrüstung ermitteln und nutzene)Regelungen, welcher Arbeitsbereich bei öffentlichen Veranstaltungen für den jeweiligen Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich ist, einhaltenf)Vorschriften für den Einsatz maschinentechnischer und elektrischer Betriebsmittel und Anlagen einhalteng)Vorschriften für den Einsatz ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen einhalten	4	
8	Rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten (§ 4 Absatz 5 Nummer 8)	a)rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere aa)Urheberrechte und verwandte Schutzrechtebb)Persönlichkeitsrechtecc)Datenschutz und Datensicherheitdd)Nutzungs- und Verwertungsrechteee)Jugendschutzff)Arbeitszeitgesetzgg)Arbeitsschutzhh)Vertragsrechtb)Richtlinien des deutschen Presserates bei redaktionellen Tätigkeiten einhalten und praxisorientiert umsetzenc)Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentierend)bei mobilen Produktionen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung berücksichtigen	4	
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Zitiervorschlag: Anlage BuTMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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