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# § 9 BuTMedAusbV — Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,

- 2. redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,

- 3. Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,

- 4. Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,

- 5. Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,

- 6. Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,

- 7. Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,

- 8. Daten zu organisieren und zu sichern und

- 9. rechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 BuTMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/9

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