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# § 16 BuTMedAusbV — Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,

- 2. Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,

- 3. Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,

- 4. rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,

- 5. Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,

- 6. Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,

- 7. Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,

- 8. Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,

- 9. Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und

- 10. Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 16 BuTMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/16

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