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# § 10 BuTMedAusbV — Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,

- 2. medientechnische Systeme und Produktionsmittel

  - a) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

  - b) zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,

  - c) zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder

  - d) zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie

- 3. die eigene Vorgehensweise zu erklären.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

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Zitiervorschlag: § 10 BuTMedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BuTMedAusbV/10

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