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§ 5 BußAktÜbV — Ersatzmaßnahmen

Bußgeldaktenübermittlungsverordnung

Historische Fassung: Stand 13.04.2020 bis 17.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.