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§ 11 BtRegV — Mitteilung der Organisationsstruktur

Betreuerregistrierungsverordnung

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.
Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern,
2.
Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und
3.
Art und Umfang der Erreichbarkeit.