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# § 2 BtMVV 1998 — Verschreiben durch einen Arzt

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

- a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

```
1.	Amfetamin	600 mg,
2.	Buprenorphin	800 mg,
2a.	Cannabis in Form von getrockneten Blüten	100 000 mg,
2b.	Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)	1 000 mg,
3.	Codein als Substitutionsmittel	40 000 mg,
3a.	Dexamfetamin	600 mg,
3b.	Diamorphin	30 000 mg,
4.	Dihydrocodein als Substitutionsmittel	40 000 mg,
5.	Dronabinol	500 mg,
6.	Fenetyllin	2 500 mg,
7.	Fentanyl	500 mg,
7a.	Flunitrazepam	30 mg,
8.	Hydrocodon	1 200 mg,
9.	Hydromorphon	5 000 mg,
10.	(weggefallen)	
11.	Levomethadon	1 800 mg,
11a.	Lisdexamfetamindimesilat	2 100 mg,
12.	Methadon	3 600 mg,
13.	Methylphenidat	2 400 mg,
14.	(weggefallen)	
15.	Morphin	24 000 mg,
16.	Opium, eingestelltes	4 000 mg,
17.	Opiumextrakt	2 000 mg,
18.	Opiumtinktur	40 000 mg,
19.	Oxycodon	15 000 mg,
20.	Pentazocin	15 000 mg,
21.	Pethidin	10 000 mg,
22.	(weggefallen)	
23.	Piritramid	6 000 mg,
23a.	Tapentadol	18 000 mg,
24.	Tilidin	18 000 mg
oder		
```

- b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

- 1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und

- 2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.

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Zitiervorschlag: § 2 BtMVV 1998

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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