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# Anlage 1 BtMKostV 2009 — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Betäubungsmittel-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1356 - 1358)

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Gebührennummer	Gebührenpflichtige Amtshandlung	Gebühr in Euro
1	Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes	
1.1	Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.1.1	Anbau einschließlich Gewinnung	240
1.1.2	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)	480
1.1.3	Binnenhandel	590
1.1.4	– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als	8 850
1.1.5	Außenhandel einschließlich Binnenhandel	1 040
1.1.6	– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als	15 600
1.2	Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.2.1	Anbau einschließlich Gewinnung	190
1.2.2	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)	190
1.2.3	Erwerb	190
1.2.4	Abgabe	190
1.2.5	Einfuhr	190
1.2.6	Ausfuhr	190
1.3	Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.3.1	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)	480
1.3.2	Einfuhr	500
1.3.3	Ausfuhr	500
2	Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes	
2.1	Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes	250
2.2	Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers	110
3	In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:	
3.1	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)	entsprechendGebührennummer 1
3.2	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers	50 Prozent der Gebührnach Gebührennummer 1
3.3	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes	50 Prozent der Gebührnach Gebührennummer 1
4	In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:	
4.1	Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung	90
4.2	Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung	190
5	Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis	25 Prozent der Gebührnach Gebührennummer 1
6	Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes	190
7	Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes	150
8	Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes	660 bis 15 000
9	Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)	70
10	Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück	60
11	Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen	
11.1	Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte	50 bis 500
11.2	Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen	50 bis 250
11.3	Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)	500 bis 5 000
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Zitiervorschlag: Anlage 1 BtMKostV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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