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# Anlage 1 BtMKostV 2009 — (zu § 1)Gebührenverzeichnis

Betäubungsmittel-Kostenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.09.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1676 - 1677)

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Gebührennummer	Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung	Gebühr in Euro
1	Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes	
1.1	Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.1.1	Anbau einschließlich Gewinnung	190
1.1.2	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)	380
1.1.3	Binnenhandel	470
1.1.4	– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als	7 050
1.1.5	Außenhandel einschließlich Binnenhandel	830
1.1.6	– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als	12 450
1.2	Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.2.1	Anbau einschließlich Gewinnung	150
1.2.2	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)	150
1.2.3	Erwerb	150
1.2.4	Abgabe	150
1.2.5	Einfuhr	150
1.2.6	Ausfuhr	150
1.3	Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:	
1.3.1	Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)	380
1.3.2	Einfuhr	400
1.3.3	Ausfuhr	400
2	Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes	
2.1	Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes	70
2.2	Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers	35
3	In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:	
3.1	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen	entsprechendGebührennummer 1
3.2	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers	50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3	Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes,	50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4	In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:	
4.1	Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung	75
4.2	Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung	150
5	Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis	25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6	Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes	150
7	Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes	150
8	Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes	200 bis 4 000
9	Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung	60
10	Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück	30
11	Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen	
11.1	Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte	50 bis 500
11.2	Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen	50 bis 250
11.3	Fachliche Beratung des Antragstellers	150 bis 1 500
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Zitiervorschlag: Anlage 1 BtMKostV 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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