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§ 15 BtMG 1981 — Sicherungsmaßnahmen

Betäubungsmittelgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 04.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.