# § 9 BtMAHV — Ausfuhrgenehmigung

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.

(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.

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Zitiervorschlag: § 9 BtMAHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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