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# § 11 BtMAHV — Ausfuhrabfertigung

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 BtMAHV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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