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# § 12 BrucelloseV

Brucellose-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr

- 1. in dem gefährdeten Gebiet

  - a) das Decken der Schweine anderer Tierhalter,

  - b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,

  - c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;

- 2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,

soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 12 BrucelloseV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BrucelloseV/12

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