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# § 3 BrennAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brenner/zur Brennerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

- 2. Umweltschutz,

- 3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,

- 4. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

- 5. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

- 6. Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

- 7. Annehmen, Kontrollieren und Lagern der Rohstoffe,

- 8. Aufbereiten und Aufschließen der Rohstoffe,

- 9. Maischen und Hefeführen nach verschiedenen Verfahren,

- 10. Herstellen und Verarbeiten von Verzuckerungsstoffen,

- 11. Vergären der Maischen,

- 12. Destillieren des Roh- und Feinbrands,

- 13. Verschneiden, Lagern und Vermarkten des Feinbrands,

- 14. Verwerten der Schlempe.

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Zitiervorschlag: § 3 BrennAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BrennAusbV/3

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