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# § 1 BrauMMstrV — Berufsbild

Brauer- und Mälzermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Herstellung von Malzen,

- 2. Herstellung und Abfüllung von Bieren und alkoholfreien Getränken.

(2) Dem Brauer- und Mälzer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

- 2. Kenntnisse der Herstellung von Malz, insbesondere Aufbereitung und Lagerung der Rohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,

- 3. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung von Bier, insbesondere Würzeherstellung, Gärung, Lagerung und Filtration,

- 4. Kenntnisse der Herstellung und Abfüllung alkoholfreier Getränke,

- 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Hygienevorschriften und Reinigungstechniken,

- 6. Kenntnisse der biologischen und der chemisch-technischen Betriebs- und Qualitätskontrolle, insbesondere der Rohstoff-Analyse,

- 7. Kenntnisse über Qualitätsmanagement,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, Chemie, Mathematik und Biologie, insbesondere Mikrobiologie,

- 9. Kenntnisse der Mälzereianlagen, insbesondere Aufbereitung der Rohstoffe, Weich-, Keim- und Darranlagen,

- 10. Kenntnisse der Brauereianlagen, insbesondere Schroterei, Würzeherstellung, Gärung, Lagerung, Filtration und Abfüllung,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Energieversorgungs- und Umweltschutzanlagen,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Prozeßautomation,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts und der Vorschriften über den Betrieb von Schankanlagen,

- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes und der rationellen Energieverwendung,

- 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Ernährungslehre,

- 17. Kenntnisse der Etikettierung, Ausstattung, Verpackung, Logistik und Vermarktung,

- 18. Beurteilen und Auswählen von Rohstoffen,

- 19. Herstellen von Malz, insbesondere Aufbereiten der Mälzereirohstoffe, Weichen, Keimen und Darren,

- 20. Entkeimen, Wiegen und Lagern von Malz,

- 21. Schroten von Malz,

- 22. Maischen, Abläutern, Würzekochen, Ausschlagen und Würze behandeln,

- 23. Anstellen, Gären und Schlauchen,

- 24. Lagern, Nachgären und Klären,

- 25. Filtrieren und Haltbarmachen, insbesondere Kurzzeiterhitzen und Pasteurisieren,

- 26. Abfüllen,

- 27. Einsetzen der technischen Anlagen, insbesondere Einrichten, Bedienen, Steuern und Überwachen,

- 28. Steuern und Überwachen des Produktionsablaufes,

- 29. Durchführen berufsbezogener Analysen und Kontrollen sowie ihre Dokumentation,

- 30. Reinigen und Desinfizieren,

- 31. Instandhalten der Brauerei- und Mälzereieinrichtungen sowie von Schankanlagen.

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Zitiervorschlag: § 1 BrauMMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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