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# § 6 BrVSchV (Brandenburg) — Beteiligung Anderer

Brandverhütungsschauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Träger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist Gelegenheit zu geben, an der Brandverhütungsschau teilzunehmen, sofern er nicht selbst Brandschutzdienststelle ist.

(2) Soweit erforderlich, sind die für die Bauaufsicht sowie den Arbeits- und Immissionsschutz zuständigen Behörden vor der Durchführung der Brandverhütungsschau zu benachrichtigen und auf ihr Verlangen an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. Unterliegen die baulichen Anlagen der Aufsicht weiterer Behörden, sollen diese beteiligt werden, sofern dies für die Brandverhütungsschau zweckdienlich ist.

(3) Bei brandverhütungsschaupflichtigen baulichen Anlagen, die im Eigentum des Landes Brandenburg sind, ist der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 6 BrVSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/6

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