(1) Die Brandverhütungsschau soll der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung angezeigt werden. Dabei ist auf die Pflichten nach § 33 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hinzuweisen.
(2) Soweit im Einzelfall besondere Dringlichkeit besteht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann von der in Absatz 1 genannten Frist abgewichen werden.
(3) An der Brandverhütungsschau sollen die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person teilnehmen.
(4) Die zur Durchführung der Brandverhütungsschau erforderlichen Unterlagen, insbesondere Brandschutzkonzepte und Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen, sind im Vorfeld der Brandverhütungsschau auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Auf Verlangen sind Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen im Original vorzulegen.