§ 11 BrVSchV (Brandenburg) — Verzicht auf eine Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin, des Besitzers oder der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten kann die Brandschutzdienststelle auf die Durchführung einer Brandverhütungsschau der baulichen Anlage verzichten, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Gutachten einer anerkannten Prüfingenieurin oder eines anerkannten Prüfingenieurs für Brandschutz den Nachweis erbringt, dass ihr oder sein Objekt keine Gefahrenquellen oder Mängel im Brandschutz aufweist. Dies gilt zum Beispiel für die baulichen Anlagen, die in den Nummern 2.5, 4.3, 6 bis 11 sowie 12.3 und 12.6 der Anlage aufgeführt sind.

(2) Das Gutachten ist spätestens zwei Monate vor Ablauf der in der Anlage festgelegten Frist durch die Eigentümerin, den Eigentümer, die Besitzerin, den Besitzer oder die sonstige Nutzungsberechtigte oder den sonstigen Nutzungsberechtigten bei der Brandschutzdienststelle einzureichen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

(3) Stellt die Brandschutzdienststelle fest, dass sie aufgrund des vorgelegten Gutachtens auf die Durchführung einer Brandverhütungsschau verzichtet, teilt sie dies der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten schriftlich oder elektronisch mit.