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# § 2 BootsbMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Bootsbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

- 1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,

- 4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen, Fertigungs- und Montagetechniken, Instandhaltungsanforderungen, Energie- und Ressourceneffizienz,

  - b) von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Richtlinien und Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und

  - c) des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 5. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvorschriften anwenden,

- 6. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von Holz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,

- 7. Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Einsatz branchenspezifischer Software,

- 8. Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von Booten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prüfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwendungszwecke sowie Voraussetzungen für den Einbau technischer Komponenten berücksichtigen,

- 9. Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen, montieren und instand halten, Fertigungsprozesse und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und überwachen,

- 10. Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, montieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und montieren,

- 11. Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berücksichtigen, Umsetzung planen, durchführen und überwachen,

- 12. Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit technischen Geräten, Anlagen und Systemen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstellen,

- 13. Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für die Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten, Verfahren festlegen, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,

- 14. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,

- 15. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von technischen Bordeinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Beachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen Bestimmungen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,

- 16. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung von bordelektrischen und bordelektronischen Systemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen durchführen, auswerten und dokumentieren,

- 17. Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Montieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme trimmen und instand halten,

- 18. Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe feststellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die Durchführung von Refits für Wasserfahrzeuge entwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kontrollieren,

- 19. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

- 20. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und dokumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen übergeben und abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklungen auswerten.

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Zitiervorschlag: § 2 BootsbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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