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# § 11 BootsbMstrV — Übergangsvorschrift

Bootsbauermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meisterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden Vorschriften ablegen.

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Zitiervorschlag: § 11 BootsbMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbMstrV/11

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