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§ 1 BootsbMstrV — Gegenstand

Bootsbauermeisterverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.