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# § 9 BootsbAusbV 2011 — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I	25 Prozent,
2.	Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II	35 Prozent,
3.	Prüfungsbereich Planung und Fertigung	15 Prozent,
4.	Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung	15 Prozent,
5.	Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,

- 3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

- 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 9 BootsbAusbV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/9

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