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§ 3 BootsbAusbV 2011 — Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Neu-, Aus- und Umbau oder
2.
Technik.