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§ 2 BootsbAusbV 2011 — Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.