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# § 1 BogMstrV — Berufsbild

Bogenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Bögen für Streichinstrumente, insbesondere Violinen-, Bratschen-, Cello-, Baß- und Gambenbögen.

(2) Dem Bogenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Bögen für Streichinstrumente,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Artenschutzes,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 5. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde, insbesondere der Bogenbauschulen,

- 6. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 7. Kenntnisse der Gewichtsverteilung, Spannung und Elastizität von Bögen,

- 8. Kenntnisse der Stricharten von Bögen,

- 9. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Bögen,

- 10. Kenntnisse der Arten und Eigenschaften von Streichinstrumenten und den zugeordneten Bögen,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen und Maße,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

- 15. Vierteln und Spalten der Hölzer sowie Zuschneiden der Bretter und Stangen,

- 16. Bearbeiten von Holz, insbesondere Spalten, Sägen, Drehen, Hobeln, Feilen, Bohren, Stechen, Schleifen und Krätzen,

- 17. Aushobeln der rohen Bogenstangen sowie Aussägen des Kopfes,

- 18. Biegen, Ankanten und Hobeln der Stangen,

- 19. Ausformen des Kopfes, insbesondere durch Schnitzen und Feilen,

- 20. Anfertigen von Rohstöckchen, insbesondere durch Spalten, Sägen, Stechen und Raspeln von Ebenholz,

- 21. Bearbeiten von Edelmetallen, insbesondere Sägen, Walzen, Feilen, Stanzen, Stiften und Löten,

- 22. Montieren der Metall- und Perlmutterteile zum Frosch,

- 23. Ausformen des Frosches,

- 24. Anfertigen des Beinchens,

- 25. Aufpassen und Zusammensetzen von Stange, Frosch und Beinchen,

- 26. Sortieren, Binden und Einziehen von Haaren,

- 27. Kontrollieren und Korrigieren des Bogens,

- 28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Beizen, Ölen und Polieren,

- 29. Anbringen der Bewicklung,

- 30. Pflegen und Instandhalten von Bögen,

- 31. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 BogMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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