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# § 3 BodenlAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

- 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

- 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

- 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

- 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,

- 12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen,

- 13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen,

- 14. Behandeln von Oberflächen,

- 15. Be- und Verarbeiten von Profilen,

- 16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,

- 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

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Zitiervorschlag: § 3 BodenlAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BodenlAusbV/3

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