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§ 7 BodVerkFKrV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.