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# § 17 BodSchätzG 2008 — Schätzungsbeirat

Bodenschätzungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet.

(2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an

- 1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzende/r,

- 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,

- 3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde.

Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden.

(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 BodSchätzG 2008

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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