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§ 12 BodSchätzG 2008 — Anwendung der Abgabenordnung

Bodenschätzungsgesetz

Historische Fassung: Stand 06.01.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden.