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# § 5 BoFiV (Bayern) — Mitführen und Verwendung von Fanggeräten

Bodenseefischereiverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In, auf oder an dem Bodensee (§ 1 Abs. 1) dürfen nur Fanggeräte gebrauchsfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und deren Verwendung durch den Fischer nach Zeitpunkt und Ort zulässig ist. Zum Auffinden der Fanggeräte dürfen elektronische Geräte verwendet werden.

(2) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten (§ 3 Abs. 3) sind nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt; Bezugsort für die Zeiten des Sonnenauf- und -untergangs ist die Wetterstation Konstanz, wobei in der Zeit vom 1. September bis zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit einheitlich die Sonnenaufgangszeit vom 1. September maßgebend ist. Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.

(3) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, sofern im zweiten Teil keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 BoFiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/5

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